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Heimat- und Kulturverein Dittwar e. V.
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Neue Satzung des Heimat- und Kulturvereins Dittwar e. V. vom 18.05.2024

Satzung des "Heimat- und Kulturverein Dittwar e.V.“



Präambel

In den vergangenen Jahren ging viel kostbares Kulturgut unserer Vorfahren unwiederbringlich verloren. Außerdem tragen eine hohe Mobilität, eine ungeheure Beeinflussung durch die Medien und eine sich rasend schnell entwickelnde Technik dazu bei, dass die Menschen immer weniger Bindung und Beziehung zu ihrer Heimat finden.

Der "Heimat- und Kulturverein Dittwar e.V." versucht deshalb, den Heimatraum seinen Bewohnern wieder näher zu bringen. Dem Verein ist es Verpflichtung, geschichtlich gewachsene und wertvolle Zeugnisse aus dem Leben der Vorfahren zu erhalten und den Nachkommen weiterzugeben - angefangen von dem die Identität Dittwars bestimmenden Mittelortbereich mit seinem Ölbachgraben bis hin zum letzten Bildstock an der äußersten Gemarkungsgrenze. Der Heimatverein will dazu beitragen, dass die Menschen sich in ihrem heimatlichen Raum wohl und geborgen fühlen, dass sie in ihm verwurzelt sind und dass sie in ihrer Heimat gerne wohnen und leben.


Satzung
§ 1 Name und Sitz und Aufgaben des Vereins

§ 2 Verwendung der Mittel
§ 3 Haftung
§ 4 Vergütung der Vereinsämter
§ 5 Auflösung des Vereins
§ 6 Mitgliedschaft
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
§ 9 Organe des Vereins
§ 10 Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Geschäftsführung
§ 13 Auflösung des Vereins
§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Satzung
Heimat- und Kulturverein Dittwar e.V.


§ 1

Name und Sitz und Aufgaben des Vereins


Der Verein führt den Namen „Heimat - und Kulturverein Dittwar e.V.“ und hat seinen Sitz in 97941 Tauberbischofsheim, Stadtteil Dittwar und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim -Registergericht- eingetragen.

Zweck des Heimat- und Kulturvereins Dittwar e.V. ist die Förderung im Sinne der Abgabenordnung:

a) Das Verständnis für Geschichte, Kunst, Volks- und Heimatkunde zu wecken.

b) Geschichtliche, religiöse oder künstlerisch wertvolle Denkmäler aller Art vor Untergang, Verunstaltung oder Abwanderung zu bewahren und zu pflegen.
c) Die Förderung kultureller Zwecke, die Förderung des traditionellen Brauchtums und Durchführung kultureller Veranstaltungen.


§ 2
Verwendung der Mittel

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Die Auslagen, die bei der Durchführung der Aufgaben des Vereins entstehen, werden ersetzt, soweit sie vom Vorsitzendengenehmigt sind.

§ 3
Haftung

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichen Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.

§ 4
Ausübung der Vereinsämter

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a Einkommesteuergesetzes beschließen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft/ des Vereins an die Stadt Tauberbischofsheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für den Stadtteil Dittwar zu verwenden hat.

§ 6

Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Die Mitgliedschaft wird nach schriftlicher Beitrittserklärung erworben.
3. Wer sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht hat, kann durch Vorstandsbeschluss zum Ehrenmitglied ernanntwerden.

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.

§ 8

Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt kann jederzeit schriftlich beim Vorstand erklärt werden. Der Beitrag für das laufende Jahr ist jedoch zu entrichten.
3. Wenn ein Mitglied den Verein schädigt, kann es, nachdem ihm die Möglichkeit zur mündlichen Anhörung gegeben wurde, durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Betroffene kann binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

§ 9
Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
                          a) der Vorstand

                          b) die Mitgliederversammlung.

§ 10
Vorstand

1. Der Vorstand leitet den Verein. Ihm gehören an:
a) der erste Vorsitzende
b) der zweite Vorsitzende
c) der Schriftführer
d) der Schatzmeister
e) der Ortsvorsteher des Stadtteils Dittwar
f) 4 Mitglieder als Beisitzer (evtl. auch mehr Beisitzer)


Die Vorstandsmitglieder -Ausnahme Ortsvorsteher- werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ergänzungswahlen erfolgen immer nur für die Restzeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende (Einzelvertretung). Vereinsintern wird bestimmt. dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten kann.



2. Der Vorstand kann seinen Beratungen jederzeit sachkundige Personen hinzuziehen.


3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.


4. Verpflichtungen zu Lasten des Vereins können vom 1. Vorsitzenden nur unter Zustimmung der Mehrheit des Vorstandes eingegangen werden.

§ 11
Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
2. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit in Ziff. 3 nichts anderes bestimmt ist:
a) über die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes

b) über die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

c) über die zur Mitgliederversammlung gestellten Anträge

d) über Satzungsänderungen

e) über die Auflösung des Vereins

3. Beschlüsse über Ziff. 2 d) und e) bedürfen der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

4. Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekannt zu machen.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von 1/3 der Mitglieder einberufen.
6. Der Schriftführer führt die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, diese werden vom Schriftführer und dem Vorsitzenden unterschrieben.

§ 12

Geschäftsführung

1. Die Vorsitzenden vertreten den Verein.
2. Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und verwaltet das Schriftgut
3. Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr die Mitglieder zu einer Versammlung einzuberufen.

§ 13
Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 08.12.1986 von den Mitgliedern beschlossen und tritt damit in Kraft.

Die Änderung des § 1 und § 6 wurden in der Mitgliederversammlung vom 10.05.2019 beschlossen und treten damit in Kraft.
Die Änderung der § 1 bis § 13 sowie die Anpassung der Nummerung der § wurden in der Mitgliederversammlung vom 18.05.2024 beschlossen und treten damit in Kraft.

Dittwar, den 18.05.2024
Kurt Hammrich                                                                                                                                     Jürgen Hammrich

1.Vorsitzender                                                                                                                                      2. Vorsitzender


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