Satzung des "Heimat- und Kulturverein Dittwar e.V.“
Präambel
In den vergangenen Jahren ging viel kostbares Kulturgut unserer Vorfahren unwiederbringlich verloren. Außerdem tragen eine hohe Mobilität, eine ungeheure Beeinflussung durch die Medien und eine sich rasend schnell entwickelnde Technik dazu bei, dass die Menschen immer weniger Bindung und Beziehung zu ihrer Heimat finden.
Der "Heimat- und Kulturverein Dittwar e.V." versucht deshalb, den Heimatraum seinen Bewohnern wieder näher zu bringen. Dem Verein ist es Verpflichtung, geschichtlich gewachsene und wertvolle Zeugnisse aus dem Leben der Vorfahren zu erhalten und den Nachkommen weiterzugeben - angefangen von dem die Identität Dittwars bestimmenden Mittelortbereich mit seinem Ölbachgraben bis hin zum letzten Bildstock an der äußersten Gemarkungsgrenze. Der Heimatverein will dazu beitragen, dass die Menschen sich in ihrem heimatlichen Raum wohl und geborgen fühlen, dass sie in ihm verwurzelt sind und dass sie in ihrer Heimat gerne wohnen und leben.
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Aufgaben des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Geschäftsführung
§ 10 Auflösung des Vereins
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Satzung
Heimat- und Kulturverein Dittwar e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Heimat - und Kulturverein Dittwar e.V.“ und hat seinen Sitz in 6972 Tauberbischofsheim, Stadtteil Dittwar. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Tauberbischofsheim eingetragen.
§ 2 Aufgaben des Vereins
Der Heimat- und Kulturverein Dittwar e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 AO, insbesondere
a) Das Verständnis für Geschichte, Kunst, Volks- und Heimatkunde zu wecken.
b) Geschichtliche, religiöse oder künstlerisch wertvolle Denkmäler aller Art vor Untergang,
Verunstaltung oder Abwanderung zu bewahren und zu pflegen.
c) Die kulturelle Entwicklung zu fördern, zur Verschönerung beizutragen sowie Anregungen
und Hilfen zu geben.
Des weiteren
1. Der Verein ist selbstlos tätig.
2. Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Die Auslagen die bei der Durchführung der Aufgaben des Vereins gem. § 2 entstehen
werden ersetzt, soweit sie vom Vorsitzenden genehmigt sind.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Die Mitgliedschaft wird nach schriftlicher Beittrittserklärung erworben.
3. Wer sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht hat, kann durch
Vorstandsbeschluss zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Beiträge zu entrichten und zwar im 1. Quartal des Kalenderjahres.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt kann jederzeit schriftlich beim Vorstand erklärt werden. Der Beitrag für das
laufende Jahr ist jedoch zu entrichten.
3. Wenn ein Mitglied den Verein schädigt, kann es, nachdem ihm die Möglichkeit zur
mündlichen Anhörung gegeben wurde, durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der
Betroffene kann binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids die Entscheidung
der Mitgliederversammlung beantragen.
§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitglieder der Organe arbeiten ehrenamtlich.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand leitet den Verein. Ihm gehören an:
a) der erste Vorsitzende
b) der zweite Vorsitzende
c) der Schriftführer
d) der Schatzmeister
e) der Ortsvorsteher des Stadtteils Dittwar
f) vier Mitglieder als Beisitzer
Die Vorstandsmitglieder -Ausnahme Ortsvorsteher- werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ergänzungswahlen erfolgen immer nur für die Restzeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende (Einzelvertretung). Vereinsintern wird bestimmt. dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten kann.
2. Der Vorstand kann seinen Beratungen jederzeit sachkundige Personen hinzuziehen.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der
Antrag abgelehnt.
4. Verpflichtungen zu Lasten des Vereins können vom 1. Vorsitzenden nur unter Zustim-
mung der Mehrheit des Vorstandes eingegangen werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
2. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit in Ziff. 3 nichts anderes bestimmt ist:
a) über die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
b) über die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
c) über die zur Mitgliederversammlung gestellten Anträge
d) über Satzungsänderungen
e) über die Auflosung des Vereins
3. Beschlüsse über Ziff. 2 d) und e) bedürfen der Zustimmung von 3/4 der anwesenden
Mitglieder.
4. Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vorher
schriftlich oder öffentlich als Einladung bekannt zu machen.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf
Antrag von 1/3 der Mitglieder einberufen.
§ 9 Geschäftsführung
1. Die Vorsitzenden vertreten den Verein.
2. Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und verwaltet das Schriftgut
3. Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr die Mitglieder zu einer Versammlung
einzuberufen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Tauberbischofsheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für den Stadtteil Dittwar zu verwenden hat.
§11 Inkraftreten der Satzung
Diese Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 08.12.1986 von den Mitgliedern beschlossen und tritt damit in Kraft.
Dittwar, den 08.12.1986
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